Wenn viele verschiedene und bunt gemischte Menschen zusammenkommen, ist es wichtig, dass Regeln und Vereinbarungen festgelegt werden, damit wir gut miteinander arbeiten können. Folgende Vereinbarungen sind am Gymnasium Köln-Pesch durch die entsprechenden Gremien festgelegt worden und wir alle legen großen Wert auf die Einhaltung.
Das Gymnasium Köln-Pesch erfüllt seine Bildungs- und Erziehungsverpflichtungen nicht nur nach den Vorgaben des Schulgesetzes, sondern auch im Sinne der folgenden Leitgedanken:
Unsere Schule ist für uns ein Ort des Zusammenlebens und -arbeitens. Wir wollen unser Schulgelände, die Gebäude, die Unterrichtsräume sowie Einrichtungen in einem Zustand erhalten, der für unser gemeinsames Lernen und Leben so anregend ist, dass wir uns alle wohl fühlen können. Wir begegnen allen Personen in unserer Schule mit Achtung und Freundlichkeit. Bei der Bewältigung von Problemen und beim Austragen von Konflikten üben wir Toleranz und verzichten auf jede Form von Gewalt.
Um in einem Klima gegenseitiger Wertschätzung leben und lernen zu können, verpflichten sich die Schüler*innen und Lehrer*innen, folgende Regeln zu beachten und einzuhalten:
Handys und digitale Endgeräte sind in der Schule und auf dem Schulgelände grundsätzlich Arbeitsgeräte.
Foto-, Ton- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich außerhalb konkreter Unterrichtsvorhaben verboten.
In den Klassenstufen 5 und 6 wird die Handynutzung und die Verwendung anderer digitaler Endgeräte ohne ausdrückliche Erlaubnis der Lehrkraft in der Schule generell untersagt.
Im Unterricht dürfen digitale Endgeräte nur auf ausdrückliche Erlaubnis der Lehrperson für Unterrichtszwecke genutzt werden.
Digitale Endgeräte wie iPads liegen während des Unterrichts i.d.R. flach auf dem Tisch, Handys befinden sich in der Schultasche.
In allen Fünf-Minuten-Pausen werden die Handys und digitalen Endgeräte von den Schüler:innen der Klassen 5-10 nicht genutzt.
Schüler:innen der Sekundarstufe II (EF-Q2) dürfen während der Fünf-Minuten-Pausen ihr Handy und ihre digitalen Endgeräte im Kursraum nutzen.
Außerhalb des Unterrichts und der Fünf-Minuten-Pausen darf ein digitales Endgerät für Anwendungen, die der Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts dienen, genutzt werden.
Oberstufenschüler:innen dürfen elektronische Geräte im Oberstufenraum nutzen. Foto-, Ton- und Filmaufnahmen sind auch hier untersagt.
Konsequenzen:
Nett im Netz? Ja, klar! Wie das geht, zeigen wir euch hier:
Was mache ich, wenn ich eine Frage habe oder eine Information benötige?
Was mache ich, wenn mein Unterricht ausfällt?
Was mache ich, wenn ich krank bin?
Meine Eltern melden mich morgens krank oder wenn ich volljährig bin, melde ich mich selbst morgens krank (siehe Schulregeln). Wenn ich Fragen zum verpassten Unterricht habe, wende ich mich an meine Lernpartner*in. Diese nehmen die Arbeitsblätter für mich mit und helfen mir, wenn ich Fragen habe.
Wie erreiche ich als Elternteil die Lehrer*innen meines Kindes?
Ich schreibe die Lehrer*innen über die Schulmailadresse an. Diese finde ich hier.
1. Teilnahmepflicht
Die Schüler*innen sind verpflichtet, am Sportunterricht und an verpflichtenden außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen (z.B. Sportfest) teilzunehmen.
Auch bei einer Entschuldigung aus Krankheitsgründen besteht eine Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheitspflicht besteht auch in Randstunden und am Nachmittag.
Können Schüler*innen krankheits- oder verletzungsbedingt nur passiv am Sportunterricht teilnehmen, so muss spätestens zu Beginn der Unterrichtsstunde eine schriftliche Entschuldigung der Eltern (bzw. der volljährigen Schüler*innen) vorliegen, die der betreffenden Sportlehrkraft zeigt, dass die Erziehungsberechtigten von dieser Nichtteilnahme informiert sind.
Bricht eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund von einer neu aufgetretenen Unpässlichkeit den Sportunterricht ab oder nimmt an dem Tag erst gar nicht am Sportunterricht teil, so ist in der Folgestunde eine Entschuldigung vorzulegen.
Bei längerer Nichtteilnahme wird ein ärztliches Attest benötigt.
Für Schülerinnen des islamischen Glaubens ist der Unterricht im Fach Sport einschließlich des Schwimmunterrichts als Bestandteil des Pflichtunterrichts verbindlich.
Während der Menstruation nehmen die Schülerinnen grundsätzlich am Sportunterricht teil. Bei Problemen während der Menstruation entscheiden sie in Absprache mit der Lehrkraft eigenverantwortlich über eine angemessene Beteiligung, über Belastung und Pausen.
Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler häufig in unregelmäßigen Abständen, werden die Eltern informiert.
2. Freistellungen
Freistellungen im Schulsport können nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten (oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler) erfolgen. Über eine bis zu einer Woche dauernde Freistellung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet die Sportlehrkraft.
Eine Freistellung über eine Woche hinaus kann die Sportlehrkraft nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses aussprechen. Über eine Freistellung von mehr als zwei Monaten entscheidet die Schulleitung. Sofern der Freistellungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
Für Schüler*innen, die vorübergehend vom Schulsport befreit sind, besteht eine Anwesenheitspflicht (s. o.), sofern diese nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall aufgehoben wird.
Schüler*innen, die von bestimmten körperlichen Anforderungen im Schulsport freigestellt sind, nehmen am Sportunterricht teil, soweit es die Art ihrer Sportunfähigkeit oder Behinderung zulässt. Auch für Schüler*innen, denen körperliche Aktivitäten untersagt sind, bieten sich im Sportunterricht vielfältige Möglichkeiten einer sinnvollen Teilnahme (z. B. kleine Assistenztätigkeiten, Beobachtungsaufträge, Schiedsrichtertätigkeiten, Protokolle).
3. Sportkleidung
Alle Schüler*innen bringen feste Hallenturnschuhe mit farblosen Sohlen zum Sportunterricht mit. Straßenturnschuhe dürfen in den Hallen nicht benutzt werden.
Es ist dringend notwendig, Sportkleidung, bestehend aus Sporthose und Sportshirt, zu tragen.
T-Shirts müssen grundsätzlich bis über den Bauchnabel gehen und BH-Träger und das Dekolleté verdecken. Auch blickdurchlässige T-Shirts sind nicht zulässig.
Auch für kühlere Temperaturen muss jede Schülerin und jeder Schüler jederzeit ausgerüstet sein (Trainingsanzug oder Sweatshirt und lange Sporthose).
Sportkleidung hat in der Schultasche zwischen Heften und teuren Büchern nichts zu suchen. Verschwitzte Kleidung gehört in eine separate Sporttasche.
Schülerinnen des islamischen Glaubens dürfen beim Sportunterricht Kopftücher tragen. Sie dürfen jedoch nicht mit Nadeln am Haar befestigt werden. Die Kopftücher müssen die Bewegungsfreiheit der Trägerin garantieren und dürfen das Sehfeld nicht beeinträchtigen.
Im Schwimmunterricht (6. Jg.) müssen Mädchen einen Badeanzug, Jungen eine Badehose tragen. Bikinis, Tankinis und Badeshorts bzw. Sporthosen sind nicht gestattet. Gleiches gilt auch für Unterwäsche unter der Badebekleidung.
Schülerinnen des islamischen Glaubens können beim Schwimmunterricht einen sog. „Burkini“ tragen.
Kommt eine Schülerin oder ein Schüler häufig in unregelmäßigen Abständen ohne geeignete Sportsachen, werden die Eltern informiert.
4. Schmuck und Wertsachen
Das Tragen von Uhren und Schmuck kann im Sport leicht zu Verletzungen führen. Deshalb ist dies im Sportunterricht ausdrücklich verboten, d.h. Uhren, Ringe, Ketten, Ohrringe, Hals- und Armbänder etc. müssen abgelegt werden.
„Piercings“ sind herauszunehmen bzw. müssen abgeklebt werden.
Im Einzelfall hat die Sportlehrkraft zu entscheiden, welche sicherheitsfördernden Maßnahmen zu ergreifen sind.
Bei langen Haaren ist die Verwendung von Haargummis Pflicht.
Brillenträger müssen aus versicherungstechnischen Gründen eine Sportbrille tragen.
Wertgegenstände und große Bargeldmengen sollen nicht mit in den Sportunterricht genommen.
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung ist die Schule bzw. die Sportlehrkraft nach gültiger Rechtsprechung nicht schadensersatzpflichtig.
5. Hygiene und Gesundheit
Eltern sollten die Sportlehrkraft über besondere gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen ihres Kindes (z.B. Herzfehler, Allergien, Asthma etc.) informieren.
Die Schüler*innen sind angehalten, sich nach dem Sportunterricht zu waschen und die Kleidung zu wechseln. Der Sportunterricht schließt rechtzeitig, so dass dazu genügend Zeit bleibt.
Ein Handtuch und Duschseife o.ä. sollte unbedingt Bestandteil der Sporttasche sein.
Um Reizungen der Atemwege zu vermeiden, dürfen keine Deosprays in den Umkleideräumen bzw. im Flurbereich der Turnhalle verwendet werden.
Kaugummis sind im Sportunterricht höchst gefährlich und daher absolut verboten.
6. Sonstiges
Die Klassen der Erprobungs- und Mittelstufe werden von der Sportlehrkraft im Foyer der Schule zum Sportunterricht abgeholt. Ein Aufenthalt vor der Sporthalle, auf dem Hof vor dem Lehrerzimmer oder auf dem Parkplatz ist in den Pausen nicht gestattet.
Schüler*innen dürfen sich während des Sportunterrichts nur mit Erlaubnis der Sportlehrkraft außerhalb der Sporthalle aufhalten (z.B. Toilette, Trinkpausen).
Die Mitnahme von Glasflaschen in den Sporthallen ist verboten. Es dürfen keine zuckerhaltigen Getränke mit in die Sporthalle genommen werden, d.h. es ist nur Wasser erlaubt.
Verletzungen im Sportunterricht, die einen Arztbesuch zur Folge haben, sind umgehend im Sekretariat zu melden, damit eine Unfallmeldung für die gesetzliche Schülerunfallversicherung ausgefüllt werden kann.
Werden bei kleineren Verletzungen Kühlpacks ausgeliehen, müssen diese bei einer Sportlehrkraft oder im Sekretariat zurückgegeben werden.